5.4. 5.4.1. Gemäss geometrischem Gutachten besteht die Betonmauer aus einem kürzeren und längeren Teil (vgl. jeweils blaue Markierung). Dabei befindet sich der kürzere Mauerteil nur auf dem Grundstück des Privatklägers (Kat.- Nr. aaa), wohingegen der längere Teil der Mauer auch in das Grundstück des Beschuldigten (Kat.-Nr. bbb) ragt (act. 153, 194-196).