5.3. Miteigentum von zwei Nachbarn wird vermutet, wenn Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie etwa eine Mauer, auf deren Grenze stehen (vgl. Art. 670 ZGB). Die Miteigentumsvermutung kann einerseits durch den Beweis, dass ein Rechtsgeschäft zwischen den benachbarten Grundeigentümern abgeschlossen wurde, oder andererseits durch den Ortsgebrauch widerlegt werden (REY/STREBEL, in: Basler Kommentar ZGB II, 7. Aufl. 2023, N 6 f. zu Art. 670 ZGB).