Gleichzeitig führte er aber auch aus, dass ihm die Gründe für diese Abweichungen nicht bekannt seien und die Grenze unter diesen Umständen eventuell neu angepasst werden müsse (act. 156). Eine rechtsverbindliche Anpassung der Grenze der beiden Grundstücke erfolgte ausweislich der Akten bis zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht, womit vorliegend nach wie vor die Angaben im Vermessungsplan massgeblich sind.