5. 5.1. Zunächst ist zu klären, ob es sich bei der Betonmauer um eine fremde Sache und damit um ein taugliches Tatobjekt i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB handelt. 5.2. Hinsichtlich der Frage, auf welchem Grundstück sich die Betonmauer befindet, kann auf das durch den Privatkläger in Auftrag gegebene Gutachten (sog. geometrisches Gutachten) von E._____, […], vom 20. Juli 2022, und insbesondere auf den diesbezüglichen Vermessungsplan abgestellt werden (act. 153, 194-196). Das geometrische Gutachten und der Vermessungsplan sind durch einen ausgebildeten Ingenieur-Geometer erstellt -9-