Ebenso ist erstellt, dass die Betonmauer (und damit beide Teile gleichzeitig) vom Beschuldigten und Privatkläger als gemeinsames Projekt errichtet wurde (act. 198, 200) sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte ein externes Unternehmen damit beauftragte, an diese Betonmauer eine Sichtschutzwand anzubringen (act. 32, 40). Hierfür war es notwendig, dass das externe Unternehmen mindestens 44 Löcher in die Betonwand bohrte und 11 Stäbe verschraubte, um so zehn Alumini- umblech-Elemente an der Betonmauer befestigen zu können (act. 33, 39 f.; Berufungsbegründung Rz. 5).