4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass das Grundstück des Beschuldigten an jenes des Privatklägers grenzt und durch eine Mauer aus Beton getrennt wird, welche sich aus einem längeren und kürzeren Teil zusammensetzt (act. 30, 42, 153). Ebenso ist erstellt, dass die Betonmauer (und damit beide Teile gleichzeitig) vom Beschuldigten und Privatkläger als gemeinsames Projekt errichtet wurde (act. 198, 200) sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte ein externes Unternehmen damit beauftragte, an diese Betonmauer eine Sichtschutzwand anzubringen (act.