Die Minderung der Ansehnlichkeit oder des äusseren Erscheinungsbilds sowie die Zustandsveränderung sind weit auszulegen, wobei jedenfalls unerhebliche Beeinträchtigungen ausgenommen sind. Bei der Beurteilung des Erscheinungsbildes kann nebst dem Willen des jeweiligen Eigentümers auch auf einen neutralen, objektiven Massstab abgestellt werden (WEISSENBER- GER, a.a.O., N 24, N 38 ff. und N 66 ff. zu Art. 144 StGB m.H.).