Erforderlich ist auch, dass die Gebrauchsfähigkeit der Sache durch einen direkten Eingriff auf diese selbst und nicht durch ein anderweitiges Verhalten beeinträchtigt wird, und dass die Funktionsbeeinträchtigung eine gewisse Erheblichkeit erreicht. Bloss unbedeutende oder leicht bzw. innerhalb kurzer Zeit behebbare Eingriffe werden grundsätzlich nicht erfasst. Die Minderung der Ansehnlichkeit oder des äusseren Erscheinungsbilds sowie die Zustandsveränderung sind weit auszulegen, wobei jedenfalls unerhebliche Beeinträchtigungen ausgenommen sind.