23. Juni 2015, E. 3.3.1). Eine Beschädigung durch Substanzveränderung verlangt, dass die stoffliche Unversehrtheit der Sache in nicht ganz unerheblichem Masse beeinträchtigt wird. Bei der Minderung der Funktionsfähigkeit muss die Einwirkung bewirken, dass die Sache nicht mehr bestimmungsgemäss eingesetzt werden kann, wobei in erster Linie die ihr vom Berechtigten konkret zugedachte Funktion oder Verwendung massgebend ist. Erforderlich ist auch, dass die Gebrauchsfähigkeit der Sache durch einen direkten Eingriff auf diese selbst und nicht durch ein anderweitiges Verhalten beeinträchtigt wird, und dass die Funktionsbeeinträchtigung eine gewisse Erheblichkeit erreicht.