Die weite Auslegung von Art. 144 Abs. 1 StGB führt letztlich dazu, dass jede Zustandsveränderung als Sachbeschädigung aufzufassen ist, sofern sie den Berechtigten in seinen schützenswerten Interessen beeinträchtigt und nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig gemacht werden kann (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 212; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2014 vom -8-