3.2. 3.2.1. Nach Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der fremdes Eigen- tums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Als Tatobjekt der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB kommen bewegliche oder unbewegliche körperliche Sachen in Betrag, an denen ein Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz niessungsrecht eines anderen besteht (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 3 ff. zu Art. 144 StGB m.H.). Mit- oder Gesamteigentum gemäss Art.