2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe. Das vorinstanzliche Urteil ist – mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 4.2 und 4.3 (Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg/Parteientschädigung) – vollständig angefochten und demzufolge in diesem Umfang zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -7-