1. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 wurde dem Privatkläger eine 20-tägige Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob er als Partei im Berufungsverfahren teilnehmen bzw. einen Antrag auf Nichteintreten oder eine Anschlussberufung erklären wolle, wobei ihm diese Verfügung am 11. Mai 2023 zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 erklärte der Privatkläger sinngemäss Anschlussberufung und machte zum einen eine Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren geltend. Zum anderen beanstandete er, dass die Zivilforderung durch die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen wurde.