1.7 In Abänderung von Ziff. 6 sei die Gerichtskasse anzuweisen, den Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) im zweitinstanzlichen Verfahren zulasten der Staatskasse." Überdies stellt der Beschuldigte folgende Beweisanträge: "1. Es seien die Strafakten ST.2022.110 des Bezirksgerichts Bremgarten beizuziehen.