1.4 Eventualiter- im Falle der vollständigen oder teilweisen Abweisung des Antrags 1.1 - sei in Abänderung von Ziff. 2 und 3 eine Busse von höchstens CHF 100.00 auszusprechen. 1.5 In Abänderung von Ziff. 4.1 sei die vom Zivil- und Strafkläger eingereichte Rechnung der E._____ (für ein Parteigutachten) vom 22. Dezember 2022 vom Zivil- und Strafkläger selber zu bezahlen. Die Kosten des Parteigutachten seien nicht zu Lasten der Verfahrenskosten dem Zivil- und Strafkläger zurückzuerstatten. 1.6 In Abänderung von Ziff. 5 seien die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.