"1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 1 bis 6 des Urteils des Präsidiums des Bezirksgerichts Bremgarten vom 16. Februar 2023 aufzuheben und durch die folgenden Bestimmungen zu ersetzen: 1.1 In Abänderung von Ziff. 1 sei der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf: - der Sachbeschädigung gem. Art. 144 Abs. 1 StGB 1.2 In Abänderung bzw. Streichung von Ziff. 2 sei zufolge Freispruchs gemäss Antrag 1.1 von einer Bestrafung abzusehen. 1.3 In Abänderung bzw. Streichung von Ziff. 3 sei zufolge Freispruchs gemäss Antrag 1.1 von einer Bestrafung abzusehen. -5-