Der Beschuldigte wird gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB auf folgende Rechtslage aufmerksam gemacht: Falls er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt bzw. keine weiteren Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, wird gemäss Art. 42 StGB die aufgeschobene Strafe nicht vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wird das Gericht den gewährten bedingten Strafvollzug gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen, womit die Strafe vollstreckt würde.