2. Eine allfällige Schadenersatzforderung des Zivilklägers sei auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Verfahrenskosten seien durch die Staatskasse zu tragen. 4. Dem Beschuldigten seien die entstandenen Anwaltskosten gemäss heute vorgelegter Kostennote aus der Staatskasse zu entschädigen." 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten fällte gleichentags das folgende Urteil: "1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB.