Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Dem vorerwähnten Gesetzesartikel sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB." Der Beschuldigte wurde für diesen Sachverhalt zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 160.00, 2 Jahre Probezeit, sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt.