Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.110 (ST.2022.110; StA.2022.1125) Urteil vom 7. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Privatkläger A._____, [...] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1943, von Zürich, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Peter, […] Gegenstand Sachbeschädigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 25. Mai 2022 folgen- den Strafbefehl gegen den Beschuldigten: "Sachverhalt: Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht. Festgestellt und begangen: Ort: [...] Zeit: Montag, 31. Mai 2021, 10.00 Uhr bis 10.15 Uhr Vorgehen: Die Grundstücke des Beschuldigten (X-Strasse, T._____) und des Zivil- und Strafklägers (X-Strasse, T._____) grenzen aneinander und sind durch eine Stützmauer ge- trennt. Diese Stützmauer wurde gemäss […] auf der Parzelle aaa – welche dem Zivil- und Strafkläger gehört – geplant und in der Folge auch realisiert. Später hat der Zivil- und Straf- kläger darauf eine hölzerne Trennwand verbaut. In die erwähnte Stützmauer liess der Beschuldigte am 31. Mai 2021 durch eine Firma – ohne dass der Zivil- und Strafkläger darüber in Kenntnis gesetzt wurde und ohne dessen Einwilligung – ca. 44 bis 48 Löcher bis zu einer Tiefe von ca. 60 mm bis 80 mm bohren, mit der Absicht, durch mehrere Aluminiumblech-Elemente die auf der Stützmauer bereits be- stehende und dem Zivil- und Strafkläger gehörende Holzwand abzudecken. Damit hat der Beschuldigte die Stützmauer, welche im Eigentum des Zivil- und Strafklägers stehen, beschädigt. Zivil- und Strafkläger: A._____, S-Strasse, T._____ Strafantrag wurde am 10. Juni 2021 gestellt. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Dem vorerwähnten Gesetzesartikel sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB." Der Beschuldigte wurde für diesen Sachverhalt zu einer bedingten Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 160.00, 2 Jahre Probezeit, sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 1.2. Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl am 30. Mai 2022 Einspra- che. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Verfügung vom 3. November 2022 an das Bezirks- gericht Bremgarten zur Durchführung der Hauptverhandlung. -3- 2. 2.1. Am 16. Februar 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bremgarten mit Befragung des Beschuldigten statt. 2.2. Der Beschuldigte stellte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge: "1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Eine allfällige Schadenersatzforderung des Zivilklägers sei auf den Zivilweg zu verwei- sen. 3. Die Verfahrenskosten seien durch die Staatskasse zu tragen. 4. Dem Beschuldigten seien die entstandenen Anwaltskosten gemäss heute vorgelegter Kostennote aus der Staatskasse zu entschädigen." 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten fällte gleichentags das fol- gende Urteil: "1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagess- ätzen zu je Fr. 180.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 1'800.00. 2.2 Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvoll- zug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB auf folgende Rechtslage aufmerksam gemacht: Falls er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt bzw. keine weiteren Verbre- chen oder Vergehen mehr begeht, wird gemäss Art. 42 StGB die aufgeschobene Strafe nicht vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wird das Gericht den gewährten bedingten Strafvollzug gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen, womit die Strafe vollstreckt würde. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 450.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen. -4- 4. 4.1. Die vom Zivil- und Strafkläger eingereichte Rechnung der E._____, […], vom 22.12.2022 über Fr. 961.20 betreffend Vermessung wird zu Lasten der Verfahrenskosten dem Zivil- und Strafkläger zurückerstattet. 4.2. Die vom Zivil- und Strafkläger geltend gemachten Zivilforderungen werden im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 4.3. Der Privatklägerschaft wird mangels eines Antrags keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 700.00 Gerichtsgebühr Fr. 1'300.00 Kosten für Gutachten (Vermessung) Fr. 961.20 andere Auslagen Fr. 30.00 Total Fr. 2'991.20 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten auferlegt, somit insgesamt Fr. 2'991.20. 6. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber." 3. 3.1. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. März 2023 fristgerecht Berufung an. 3.2. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 14. April 2023 zuge- stellt. 3.3. Mit Berufungserklärung vom 3. Mai 2023 stellte der Beschuldigte folgende Anträge: "1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 1 bis 6 des Urteils des Präsidiums des Bezirksgerichts Bremgarten vom 16. Februar 2023 aufzuheben und durch die folgenden Bestimmungen zu ersetzen: 1.1 In Abänderung von Ziff. 1 sei der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf: - der Sachbeschädigung gem. Art. 144 Abs. 1 StGB 1.2 In Abänderung bzw. Streichung von Ziff. 2 sei zufolge Freispruchs gemäss Antrag 1.1 von einer Bestrafung abzusehen. 1.3 In Abänderung bzw. Streichung von Ziff. 3 sei zufolge Freispruchs gemäss Antrag 1.1 von einer Bestrafung abzusehen. -5- 1.4 Eventualiter- im Falle der vollständigen oder teilweisen Abweisung des Antrags 1.1 - sei in Abänderung von Ziff. 2 und 3 eine Busse von höchstens CHF 100.00 auszu- sprechen. 1.5 In Abänderung von Ziff. 4.1 sei die vom Zivil- und Strafkläger eingereichte Rechnung der E._____ (für ein Parteigutachten) vom 22. Dezember 2022 vom Zivil- und Straf- kläger selber zu bezahlen. Die Kosten des Parteigutachten seien nicht zu Lasten der Verfahrenskosten dem Zivil- und Strafkläger zurückzuerstatten. 1.6 In Abänderung von Ziff. 5 seien die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staats- kasse zu nehmen. 1.7 In Abänderung von Ziff. 6 sei die Gerichtskasse anzuweisen, den Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung (inkl. Mehrwert- steuer und Auslagen) auszurichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) im zweitinstanzlichen Verfahren zulasten der Staatskasse." Überdies stellt der Beschuldigte folgende Beweisanträge: "1. Es seien die Strafakten ST.2022.110 des Bezirksgerichts Bremgarten beizuziehen. 2. Es sei bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau eine schriftliche Auskunft betreffend die nachfolgenden Fragen einzu- holen: 2.1 Weshalb wird auf den Standardbaugesuchsformularen jeder Gemeinde unterschieden zwischen Baugesuchsteller, Projektverfasser und Eigentü- mer? 2.2 Ist es aus baurechtlicher Sicht relevant für die Beurteilung eines konkreten Bauprojekts, wer Eigentümer einer Parzelle ist respektive wer Eigentümer ei- ner Grenzmauer ist? Wenn ja, warum? Weitere Fragen bleiben vorbehalten." 3.4. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten und dem Privatkläger eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um einen Antrag auf Nichteintreten oder die Anschlussberufung zu erklären. Der Pri- vatkläger wurde aufgefordert, innert der gleichen Frist mitzuteilen, ob er im Berufungsverfahren als Partei teilnehmen wolle, wobei bei Verzicht Ver- säumnis angenommen werde. 3.5. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten auf die Stellung eines Antrags auf Nichteintreten sowie die Er- klärung einer Anschlussberufung. Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. -6- 3.6. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 stellte der Verfahrensleiter fest, dass der Privatkläger am Berufungsverfahren nicht mehr als Partei teilnimmt und ordnete im Einvernehmen mit den Parteien das schriftliche Berufungsver- fahren an. 3.7. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 (Postaufgabe) reichte der Privatkläger zwei Dokumente ein, mit welchen er eine Parteientschädigung für das vor- instanzliche Verfahren geltend machte sowie die vorinstanzliche Kosten- verlegung (Zivilforderung) beanstandete. 3.8. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 reichte der Beschuldigte die Berufungsbe- gründung ein und hielt an den mit Berufungserklärung vom 3. Mai 2023 gestellten Anträgen fest. 3.9. Mit Berufungsantwort vom 17. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. Weiter verzichtete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf eine Berufungs- antwort mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 wurde dem Privatkläger eine 20-tägige Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob er als Partei im Berufungsverfahren teilneh- men bzw. einen Antrag auf Nichteintreten oder eine Anschlussberufung er- klären wolle, wobei ihm diese Verfügung am 11. Mai 2023 zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 erklärte der Privatkläger sinngemäss An- schlussberufung und machte zum einen eine Parteientschädigung im erst- instanzlichen Verfahren geltend. Zum anderen beanstandete er, dass die Zivilforderung durch die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen wurde. Diese Eingabe erfolgte jedoch nach Ablauf der Frist von 20 Tagen, weshalb auf die Anschlussberufung des Privatklägers nicht einzutreten ist. 2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe. Das vorinstanzliche Ur- teil ist – mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 4.2 und 4.3 (Verweis der Zivil- forderung auf den Zivilweg/Parteientschädigung) – vollständig angefochten und demzufolge in diesem Umfang zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -7- 3. 3.1. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten werden die aneinandergrenzenden Grundstücke vom Beschuldigten und Privatklä- ger durch eine Stützmauer getrennt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er ein externes Unternehmen beauftragt haben soll, welches am 31. Mai 2021 insgesamt 44 bis 48 Löcher mit einer Tiefe von ca. 60 mm bis 80 mm in diese Stützmauer gebohrt habe, um so mehrere Aluminiumblech- Elemente daran anbringen und die bereits bestehende Holztrennwand des Privatklägers abdecken zu können. Der Beschuldigte habe damit die im Eigentum des Privatklägers stehende Stützmauer beschädigt. Hierfür hat die Vorinstanz den Beschuldigten der Sachbeschädigung i.S.v. Art 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 3.2. 3.2.1. Nach Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der fremdes Eigen- tums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Als Tatobjekt der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB kommen bewegliche oder unbewegliche körperliche Sachen in Betrag, an denen ein Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz niessungsrecht eines anderen besteht (WEISSENBERGER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 3 ff. zu Art. 144 StGB m.H.). Mit- oder Gesamteigentum gemäss Art. 646 ff. und Art. 652 ff. ZGB gewähren kein ausschliessliches Eigentumsrecht, so dass eine im Mit- oder Gesamteigen- tum stehende Sache als fremd i.S.v. Art. 144 StGB zu qualifizieren ist (WEISSENBERGER, a.a.O., N 11 zu Art. 144 StGB). 3.2.2. Die Tathandlung besteht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbar- machen der Sache. Als Beschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache her- vorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche die bestim- mungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Er- scheinung bzw. Ansehnlichkeit oder den Zustand der Sache wesentlich be- einträchtigt (WEISSENBERGER, a.a.O., N 20 und N 22 zu Art. 144 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 3.1). Die weite Auslegung von Art. 144 Abs. 1 StGB führt letztlich dazu, dass jede Zustandsveränderung als Sachbeschädigung aufzufassen ist, sofern sie den Berechtigten in seinen schützenswerten Interessen beeinträchtigt und nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig gemacht wer- den kann (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 212; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2014 vom -8- 23. Juni 2015, E. 3.3.1). Eine Beschädigung durch Substanzveränderung verlangt, dass die stoffliche Unversehrtheit der Sache in nicht ganz uner- heblichem Masse beeinträchtigt wird. Bei der Minderung der Funktionsfä- higkeit muss die Einwirkung bewirken, dass die Sache nicht mehr bestim- mungsgemäss eingesetzt werden kann, wobei in erster Linie die ihr vom Berechtigten konkret zugedachte Funktion oder Verwendung massgebend ist. Erforderlich ist auch, dass die Gebrauchsfähigkeit der Sache durch einen direkten Eingriff auf diese selbst und nicht durch ein anderweitiges Verhalten beeinträchtigt wird, und dass die Funktionsbeeinträchtigung eine gewisse Erheblichkeit erreicht. Bloss unbedeutende oder leicht bzw. inner- halb kurzer Zeit behebbare Eingriffe werden grundsätzlich nicht erfasst. Die Minderung der Ansehnlichkeit oder des äusseren Erscheinungsbilds sowie die Zustandsveränderung sind weit auszulegen, wobei jedenfalls unerheb- liche Beeinträchtigungen ausgenommen sind. Bei der Beurteilung des Er- scheinungsbildes kann nebst dem Willen des jeweiligen Eigentümers auch auf einen neutralen, objektiven Massstab abgestellt werden (WEISSENBER- GER, a.a.O., N 24, N 38 ff. und N 66 ff. zu Art. 144 StGB m.H.). 4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass das Grundstück des Beschuldigten an jenes des Privatklägers grenzt und durch eine Mauer aus Beton getrennt wird, welche sich aus einem längeren und kürzeren Teil zusammensetzt (act. 30, 42, 153). Ebenso ist erstellt, dass die Betonmauer (und damit beide Teile gleichzeitig) vom Beschuldigten und Privatkläger als gemeinsames Projekt errichtet wurde (act. 198, 200) sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte ein externes Unternehmen damit beauftragte, an diese Betonmauer eine Sichtschutzwand anzubringen (act. 32, 40). Hierfür war es notwendig, dass das externe Unternehmen mindestens 44 Löcher in die Betonwand bohrte und 11 Stäbe verschraubte, um so zehn Alumini- umblech-Elemente an der Betonmauer befestigen zu können (act. 33, 39 f.; Berufungsbegründung Rz. 5). 5. 5.1. Zunächst ist zu klären, ob es sich bei der Betonmauer um eine fremde Sa- che und damit um ein taugliches Tatobjekt i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB han- delt. 5.2. Hinsichtlich der Frage, auf welchem Grundstück sich die Betonmauer be- findet, kann auf das durch den Privatkläger in Auftrag gegebene Gutachten (sog. geometrisches Gutachten) von E._____, […], vom 20. Juli 2022, und insbesondere auf den diesbezüglichen Vermessungsplan abgestellt wer- den (act. 153, 194-196). Das geometrische Gutachten und der Vermes- sungsplan sind durch einen ausgebildeten Ingenieur-Geometer erstellt -9- worden und sind nachvollziehbar, klar und vollständig, so dass darauf ab- gestellt werden kann. Daran vermögen auch die Einwände des Privatklä- gers nichts zu ändern (Verschiebung der Grenze um 9 cm zu seinen Un- gunsten, tatsächliche Grenzmarkierung durch die freiliegenden Stellriemen [act. 46 f., 198 f.]), zumal der Geometer diese Vorbringen bei der Erstellung des geometrischen Gutachtens explizit berücksichtigt und ebenfalls auf sie hingewiesen hat (act. 156). Gleichzeitig führte er aber auch aus, dass ihm die Gründe für diese Abweichungen nicht bekannt seien und die Grenze unter diesen Umständen eventuell neu angepasst werden müsse (act. 156). Eine rechtsverbindliche Anpassung der Grenze der beiden Grundstü- cke erfolgte ausweislich der Akten bis zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht, womit vorliegend nach wie vor die Angaben im Vermessungsplan massge- blich sind. 5.3. Miteigentum von zwei Nachbarn wird vermutet, wenn Vorrichtungen zur Ab- grenzung zweier Grundstücke, wie etwa eine Mauer, auf deren Grenze ste- hen (vgl. Art. 670 ZGB). Die Miteigentumsvermutung kann einerseits durch den Beweis, dass ein Rechtsgeschäft zwischen den benachbarten Grund- eigentümern abgeschlossen wurde, oder andererseits durch den Ortsge- brauch widerlegt werden (REY/STREBEL, in: Basler Kommentar ZGB II, 7. Aufl. 2023, N 6 f. zu Art. 670 ZGB). 5.4. 5.4.1. Gemäss geometrischem Gutachten besteht die Betonmauer aus einem kürzeren und längeren Teil (vgl. jeweils blaue Markierung). Dabei befindet sich der kürzere Mauerteil nur auf dem Grundstück des Privatklägers (Kat.- Nr. aaa), wohingegen der längere Teil der Mauer auch in das Grundstück des Beschuldigten (Kat.-Nr. bbb) ragt (act. 153, 194-196). 5.4.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass nicht zwischen dem kürzeren und längeren Mauerteil unterschieden werden dürfe, da das kür- zere Mauerteil gleichzeitig mit dem längeren Mauerteil erstellt worden sei. Vielmehr handle es sich um ein zusammenhängendes Bauwerk. Zudem würde auch das Fundament des kürzeren Mauerteils in das Grundstück des Beschuldigten ragen (Berufungsbegründung Rz. 12). Die Vorinstanz ihrerseits erwog, dass die Fremdheit als Tatbestands- element der Sachbeschädigung sowohl für den kürzeren als auch den län- geren Teil der Betonmauer als erfüllt zu betrachten sei. So sei für das kür- zere Mauerteil Alleineigentum des Privatklägers erstellt. Für das längere Mauerteil hingegen würde sich Miteigentum gestützt auf Art. 670 ZGB er- geben (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.3 S. 6). - 10 - 5.4.3. Für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse ist die Zweiteilung der Be- tonmauer im vorliegenden Fall nicht massgeblich, da diese lediglich aus dem Umstand rührt, dass zwischen den beiden Einzelteilen eine Durch- gangstüre errichtet wurde (act. 198). Beide Teile der Betonmauer dienen zusammen als Grenze zwischen den beiden Grundstücken, unbesehen da- von, dass sie nicht gleichmässig entlang der Grenzlinie verlaufen und sich das kürzere Mauerteil gemäss Vermessungsplan auf dem Grundstück des Privatklägers befindet. Es wäre denn auch wenig nachvollziehbar, eine Be- tonmauer zwar so zu bauen, dass sie die Gartenanlage zweier benachbar- ter Grundstücke voneinander trennt, sie aber gleichzeitig nicht die Grenze darstellen soll. Im Übrigen ist festzuhalten, dass wer Eigentümer einer Sa- che ist, nach Art. 642 Abs. 1 ZGB das Eigentum an allen ihren Bestandtei- len hat, wobei Bestandteil einer Sache alles ist, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann (Art. 642 Abs. 2 ZGB). Dabei kommt eine Zerstörung oder Beschädigung nicht nur in Betracht, wenn zwischen den Gegenständen eine physische Verbindung besteht, sondern auch bei Vorliegen einer inneren Verbindung. Diese wird dahingehend umschrieben, dass Bestandteil und Hauptsache bestim- mungsgemäss eine Einheit bilden oder dass zwischen ihnen eine Zweck- verbindung bestehen muss (WOLF/WIEGAND, in: Basler Kommentar, Zivil- gesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 642 ZGB). Vorliegend wäre im Falle einer Entfernung des kürzeren Mauerteils von einer Veränderung der Hauptsache (d.h. des längeren Mauerteils) gemäss Art. 642 Abs. 2 ZGB auszugehen, da die bisherige Nutzung der Betonmauer dadurch beein- trächtigt wäre und diese ihren ursprünglichen Zweck – nämlich als Abgren- zungsvorrichtung zwischen den benachbarten Grundstücken – verlieren würde. Damit wäre die Funktionsfähigkeit der Hauptsache nicht mehr ge- geben, woraus folgt, dass beide Bestandteile der Betonmauer vom Mit- eigentum erfasst werden. 5.5. Aufgrund des Dargelegten besteht hinsichtlich der gesamten Betonmauer Miteigentum des Privatklägers und des Beschuldigten. Indizien, die diese Vermutung widerlegen würden (wie Rechtsgeschäft oder Ortsgebrauch), sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Demzufolge ist die gesamte Betonmauer (d.h. sowohl der längere als auch der kürzere Teil der Mauer) als fremde Sache i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. - 11 - 6. 6.1. In einem nächsten Schritt ist zu klären, ob der Beschuldigte durch das An- bringen lassen der Aluminiumblech-Elemente an die Betonmauer eine Be- schädigung im tatbestandmässigen Sinne nach Art. 144 Abs. 1 StGB be- gangen hat (vgl. E. 4 hiervor). 6.2. Der Beschuldigte stellt mit Berufung auf den Zweck der Betonmauer ab und macht geltend, dass diese gerade das Befestigen von solchen Sichtschutz- wänden bezwecken würde. Vorliegend handle es sich nicht um ein "wildes Hineinbohren", mit dem Zweck, die Betonmauer zu zerstören. Diese sei weder in ihrer Funktion noch in ihrer Brauchbarkeit oder Ansehnlichkeit be- einträchtigt worden (Berufungsbegründung Rz. 14). 6.3. 6.3.1. Die Betonmauer weist eine Höhe von 74 cm sowie eine Breite von 21 cm auf (act. 31, 39, 198), wobei die angebrachten Aluminiumblech-Elemente eine Höhe von 1.80 m haben (act. 76, 84). Im Verhältnis zur Masse der Betonmauer und aufgrund der Anzahl an gebohrten Löchern (gesamthaft mindestens 44 Löcher, vgl. E. 4 hiervor) sowie deren mutmasslichen Tiefe von ca. 60-80 mm (act. 33) – mithin verteilt auf die gesamte Länge der Betonmauer von knapp 15 m (act. 31) – ist entgegen der Vorinstanz nicht von einer Beeinträchtigung der Stabilität der Betonmauer auszugehen. Den Akten (und insbesondere den aktenkundigen Bildern) sind diesbezüglich keinerlei Hinweise zu entnehmen und es wurden keine Einwände vorge- bracht, wonach die Betonmauer seit dem Anbringen der Mauerverkleidung durch den Beschuldigten instabil sei. Gestützt auf die Bilder (vgl. z.B. act. 77-81) ist vielmehr festzuhalten, dass an der Betonmauer kein erkenn- barer Stabilitätsverlust ersichtlich ist, zumal sie ihren Zweck als Stützmauer offensichtlich weiterhin erfüllt. Soweit der Privatkläger geltend macht, dass die Instandhaltung seiner Holztrennwand seit dem Anbringen der Alumini- umblech-Elemente durch den Beschuldigten nicht mehr möglich sei (vgl. act. 198), verkennt er, dass dieser Umstand – wenn er denn tatsäch- lich zutreffen sollte – für die Frage nach dem tatbestandsmässigen Beschä- digen der Betonmauer nicht von Belang ist, da dies die vorliegend wesent- liche Frage (nämlich die Einwirkung auf die Betonmauer) nicht tangiert. 6.3.2. Im Weiteren ist mit Blick auf das äussere Erscheinungsbild der Betonmauer festzuhalten, dass es sich vorliegend entgegen den vorinstanzlichen Aus- führungen um eine unerhebliche Beeinträchtigung der Ansehnlichkeit der Betonmauer handelt und damit auch in dieser Hinsicht nicht von einem tat- bestandsmässigen Beschädigen ausgegangen werden kann. - 12 - Gerade auch unter Berücksichtigung der subjektiven Seite (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und damit des mutmasslichen Willens des Miteigentümers (d.h. des Privatklägers) ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieser die Betonmauer bereits selber als Stützmauer verwendet hat, um daran seine Sichtschutzwand aus Holz anbringen zu können. Demzufolge kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Betonmauer – auch auf- grund ihrer geringen Höhe (74 cm) – nebst einer Abgrenzungsvorrichtung zwischen den beiden Grundstücken auch als Stützmauer für das Anbringen solcher Sichtschutzwände errichtet wurde. Durch die Montage der Mauer- verkleidung durch den Beschuldigten und dem hierfür notwendigen Bohren von (kleinen) Löchern ist jedenfalls in Anwendung eines neutralen und objektiven Massstabs an das Erscheinungsbild nicht von einem gewichti- gen Eingriff auszugehen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Insbesondere ist entgegen der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass für den Privatkläger die gebohrten Löcher von seinem Grundstück aus nicht sichtbar sind und er die im Mit- eigentum stehende Betonmauer noch immer in gleichem Umfang und be- stimmungsgemäss nutzen kann. Mithin sind ausweislich der Akten keine Einschränkungen des Gebrauchs der Betonmauer für den Privatkläger er- sichtlich, so dass diesbezüglich ein tatbestandsmässiges Beschädigen ebenfalls zu verneinen ist. 6.4. Zusammenfassend hat der Beschuldigte durch das Anbringen lassen der zehn Aluminiumblech-Elemente an die Betonmauer den objektiven Tatbe- stand der Sachbeschädigung nicht erfüllt, womit er sich nicht der Sachbe- schädigung nach Art. 144 StGB schuldig gemacht hat und freizusprechen ist. Damit erübrigen sich auch allfällige Ausführungen zu einem etwaigen Sachverhalts- oder Verbotsirrtum nach Art. 13 StGB bzw. Art. 21 StGB. Ebenso erweisen sich damit die vom Beschuldigten mit Berufungserklärung gestellten Beweisanträge als hinfällig und sind abzuweisen (Berufungs- erklärung S. 3). 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag insofern durch, als er vom Vor- wurf der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen - 13 - wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. 7.2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 7.2.2. Vorliegend erfolgt ein vollumfänglicher Freispruch, womit der Beschuldigte für seine ganzen Aufwendungen im Berufungsverfahren durch die Oberge- richtskasse zu entschädigen ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte keine Honorarnote seines freigewählten Verteidigers eingereicht. Ange- messen erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie des über- schaubaren Umfangs des Berufungsverfahrens in Anlehnung an die (an- gepassten) vorinstanzlich eingereichten Kostennoten (vgl. E. 8.1 nachfol- gend) ein Aufwand für die Berufungserklärung, die Berufungsbegründung, den Aufwand mit verfahrensleitenden Verfügungen und die notwendigen Besprechungen mit dem Beschuldigten von insgesamt 10 Stunden. Aus- gehend von einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zuzüglich der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer resultiert daraus eine Entschädigung von ge- rundet Fr. 2'450.00, welche dem Beschuldigten vollumfänglich auszurich- ten ist. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 8.2. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'991.20 auferlegt, worin auch die Kosten für das Gutachten vom 20. Juli 2022 enthalten waren, welche an den Privatkläger (als Auftragge- ber des Parteigutachtens) zurückerstattet wurden (vgl. vorinstanzliches Ur- teil Disp.-Ziff. 4.1). 8.3. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, die Kosten für das Gutach- ten vom 20. Juli 2022 seien direkt durch den Privatkläger zu begleichen und ihm demnach nicht zu Lasten der Verfahrenskosten zurückzuerstatten (Berufungsantrag Ziff. 1.5). - 14 - 8.4. 8.4.1. Gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Dabei fallen unter Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO einzig amtliche Gutachten, d.h. Gutachten, die von einer Strafbehörde bzw. deren Verfahrensleitung angeordnet worden sind. Demzufolge stellen Gutachten, die von einem privaten Verfahrensbeteiligten in Auftrag gegeben worden sind (sog. Privatgutachten), keine Auslagen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 StPO dar. Für solche Privatgutachten kann die Privatklägerschaft grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 433 StPO eine Entschädigung verlan- gen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung. 3. Aufl. 2023, N 10 zu Art. 422 StPO). 8.4.2. Für die Beurteilung der Frage nach den Eigentumsverhältnissen betreffend die Betonmauer waren das Gutachten bzw. der Vermessungsplan notwen- dig und die Kosten mithin angemessen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.2 S. 6; vgl. E. 5.2 hiervor). Unter diesen Umständen und unter Berücksichti- gung der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zur Klä- rung dieser Frage ohnehin ein Gutachten hätte in Auftrag geben müssen (vgl. auch Beweisantrag Ziff. 3 des Beschuldigten [act. 134]), erscheint die Auferlegung der Kosten für das Gutachten zu Lasten des Privatklägers nicht angemessen. Folglich sind die Kosten für das Gutachten dem Privat- kläger zulasten der Staatskasse zurückzuerstatten. 8.4.3. Nachdem der Beschuldigte freigesprochen wird, sind die übrigen erstin- stanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 8.5. Wird die beschuldigten Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. zur Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Übersetzte, unnötige oder verfahrensfremde Aufwendungen sind nicht zu entschädigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2). 8.6. 8.6.1. Ausgangsgemäss hat der anwaltlich vertretene Beschuldigte Anspruch auf seine vorinstanzlichen Anwaltskosten. Für das vorinstanzliche Verfahren hat der Verteidiger des Beschuldigten vier Honorarnoten eingereicht und insgesamt Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 10'388.00 geltend ge- - 15 - macht (act. 220–229). Diese geltend gemachten Aufwendungen des Ver- teidigers können bei der Entschädigung jedoch, wie gleich zu zeigen ist, nicht vollumfänglich berücksichtigt werden. Mithin kann auf die eingereich- ten Honorarnoten nur teilweise abgestellt werden. 8.6.2. Mit Position vom 23. Mai 2022 macht der Verteidiger einen nicht entschä- digungspflichtigen Zeitaufwand betreffend Übernahme des Mandats (Er- stellung Vollmacht und Honorarvereinbarung) geltend. Sodann verrechnet er mit Positionen vom 25. Mai 2022 sowie vom 18. August 2022 nicht ent- schädigungspflichtige Sekretariatsarbeit (insbesondere reine Schreibarbei- ten wie die Abschrift von vordiktierten Briefen). Ebenfalls nicht entschädi- gungspflichtig sind anwaltliche Kürzestaufwände (Kenntnisnahme von Vorladungen und gewährte Fristerstreckungen), die der Verteidiger mit Positionen vom 9. Juni und 17. Juni 2022, vom 3. August (teilweise gekürzt) und 5. August 2022, vom 21. September 2022 (teilweise gekürzt) sowie vom 3. Oktober und 5. Oktober 2022 geltend macht. Weiter wird grundsätz- lich auch das Rechtsstudium – mit Ausnahme von aussergewöhnlichen Rechtsfragen, welche vorliegend jedoch nicht ersichtlich sind – nicht ent- schädigt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. Sep- tember 2013 E. 2). Entsprechend bestehen hinsichtlich der Positionen vom 31. August 2022 sowie vom 5. und 13. September 2022 keine Entschädi- gungsansprüche des Verteidigers. Insgesamt rechtfertigt sich demzufolge eine Kürzung um gerundet 3.25 Stunden. 8.6.3. Mit Blick auf die Ausarbeitung des Plädoyers für die vorinstanzliche Haupt- verhandlung macht der Verteidiger einen Aufwand von gerundet 16.5 Stun- den für ein 10-seitiges Plädoyer (inkl. 3/4 Seite füllenden Bildern) geltend. Dieser Aufwand erscheint unter Berücksichtigung des doch eher geringen Schwierigkeitsgrades des Falles und der eher geringen Wichtigkeit der Sa- che überhöht und ist angesichts des effektiven Umfangs um 4 Stunden auf gerundet 12.5 Stunden zu kürzen. Ferner kommt hinzu, dass der Verteidiger für die vorinstanzliche Hauptver- handlung einen (geschätzten) Aufwand von 5.5 Stunden geltend macht. Gemäss erstinstanzlichem Protokoll vom 16. Februar 2023 (act. 196) hat die Verhandlung rund 2 1/4 Stunden gedauert, weshalb die vom Verteidiger diesbezüglich vorgebrachten Aufwendungen auf diese Dauer (d.h. 2 1/4 Stunden) zu reduzieren sind. 8.6.4. Schliesslich macht der Verteidiger bei drei seiner vier Honorarnoten einen Stundenansatz von Fr. 325.00 geltend, welcher auf den gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT festgelegten Stundenansatz von Fr. 220.00 zu reduzieren ist. Auch ist für das Obergericht nicht ersichtlich, weshalb sich für G._____ - 16 - ein Stundenansatz von Fr. 150.00 rechtfertigen würde, zumal der Verteidi- ger für die Arbeit seiner anderen Anwaltspraktikanten und Anwaltsprakti- kantinnen einen Stundenansatz von Fr. 95.00 angibt. Entsprechend ist der Stundenansatz von G._____ ebenfalls auf Fr. 95.00 zu reduzieren. Zuzüg- lich den geltend gemachten Auslagen (inkl. Reduktion der Kilometerent- schädigung von Fr. 84.10 auf Fr. 80.35 aufgrund reduzierter Kilometerent- schädigung von 70 Rp. pro Kilometer gemäss § 6 Abs. 1 lit. a SpesenV) und 7.7% MWST sind die vier Honorarnoten des Verteidigers unter Berück- sichtigung des Dargelegten insgesamt um Fr. 4'092.25 zu kürzen und neu auf Fr. 6'295.75 (Fr. 925.70 + Fr. 1'954.10 + Fr. 706.00 + Fr. 2'709.95) fest- zusetzen. Dieser Betrag ist ihm zulasten der Staatskasse zu ersetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Anschlussberufung des Privatklägers wird nicht eingetreten. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, insgesamt Fr. 2'100.00, werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'450.00 (inkl. Aus- lagen und MwSt.) auszurichten. 3.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die vom Privatkläger geltend gemachte Zivilforderung wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'300.00 sowie den Kosten für das Gutachten von Fr. 961.20 und den Auslagen von Fr. 30.00 sowie der Anklagegebühr von Fr. 700.00, insgesamt Fr. 2'991.20, werden auf die Staatskasse genommen. - 17 - 4.2. Die Staatskasse wird angewiesen, dem Privatkläger die Kosten für das Gutachten in der Höhe von Fr. 961.20 zurückzuerstatten. 4.3. Die Gerichtskasse Bremgarten wird angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'295.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Plüss Wildi