9. [in Rechtskraft erwachsen] 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'904.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten, insbesondere die Kosten des Gutachtens von Dr. D._____ in der Höhe von CHF 3'300.00, werden auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 40'047.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.