7.2. Es wird festgestellt, dass E._____, dem Grundsatze nach Schadenersatzansprüche zustehen. Im Übrigen wird seine Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. - 23 - 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'440.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'330.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.