Anklageziffer 7, Straftatendossier 7); - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4., Straftatendossier 4). - 22 - 4. 4.1. Der Beschuldigte hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 12'600.00, Probezeit 3 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.