6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung (Anklageziffer 1, Straftatendossier 1 [Vorfall vom 6. Oktober 2019]; Anklageziffer 5.2 lit. b, Straftatendossier 5) freigesprochen.