5.5. Auf die der Privatklägerin C._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 10'789.35 ist – nachdem der Beschuldigte diese mit Berufung nicht angefochten hat – nicht mehr zurückzukommen. Dasselbe gilt für die dem Privatkläger E._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 16'178.65. - 21 - Das – während dem vorinstanzlichen Verfahren noch hängige – Verfahren betreffend Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für C._____ vor Bundesgericht wurde abgewiesen, weshalb die Parteientschädigung vom Beschuldigten an sie auszubezahlen ist.