5.3. Nachdem das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldpunkts nicht angefochten wurde und der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren zu einem ganz überwiegenden Teil schuldig gesprochen worden ist bzw. der Freispruch vom Vorwurf der Drohung in zwei Fällen einerseits untergeordnete Punkte betrifft und andererseits in engem Zusammenhang mit den im Übrigen ergangenen Schuldsprüchen steht, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen).