x 1.077] + [Auslagen von Fr. 49.20 x 1.081] + [11.8 Stunden x Fr. 200.00 x 1.077] + [7.15 Stunden x Fr. 220.00 x 1.081]). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss zu ¾ mit gerundet Fr. 3'330.00 vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).