Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). In Anbetracht des – trotz Kürzung – bereits hohen Aufwandes für die Erstellung der Berufungserklärung und die weitgehenden Wiederholungen ist der Aufwand von 4 Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inkl. Plädoyer um 1.5 Stunden zu kürzen. Weiter ist der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung zzgl. Nachbearbeitung von 5 Stunden auf die effektive Dauer inkl. einer angemessenen Nachbesprechung festzusetzen bzw. um 2.25 Stunden zu kürzen.