Nicht zu entschädigen sind die geltend gemachten Aufwendungen für die Organisation von Akten, die sich bei einer anderen Kanzlei befunden hätten (Posten vom 27. April 2023). Der Kurzaufwand von 0.1 Stunden ist zu streichen, zumal es sich dabei in erster Linie um Sekretariatsarbeiten, die nicht separat zu entschädigen sind, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind, handelt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 83 vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art.