in: BGE 143 IV 214). Grundsätzlich wäre im vorliegenden Berufungsverfahren, in welchem es im Wesentlich nur noch um die Strafzumessung gegangen ist, nicht mehr als eine (telefonische) Besprechung notwendig gewesen. In Anbetracht der eher langen Dauer bis zur Berufungsverhandlung ist jedoch eine erhöhte Besprechungsdauer von 2 Stunden zuzubilligen. Der geltend gemachte Aufwand ist um 1.8 Stunden (betrifft 1.2 Stunden vor dem 1. Januar 2024 und 0.6 h nach dem 1. Januar 2024) zu kürzen.