Weiter erscheint der geltend gemachte Aufwand für Besprechungen und E- Mails mit dem Beschuldigten zu diversen Fragen als überhöht. Insgesamt wird hierfür ein Aufwand von 3.8 Stunden geltend gemacht, wovon im Übrigen bereits 2.3 Stunden thematisch der Berufungserklärung zugeordnet werden können. Es ist darauf hinzuweisen, dass allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten ist, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214).