Der Aufwand für die diesbezüglichen Ausführungen ist zu streichen. Zwar ist es zulässig und vom Gericht grundsätzlich auch erwünscht, die Berufungserklärung bereits mit Einreichung zu begründen. Dies kann aber selbstredend nicht dazu führen, dass der angemessene Aufwand im Ergebnis um ein Vielfaches höher ausfällt, als wenn die Berufung erst zu einem späteren Zeitpunkt oder anlässlich der Berufungsverhandlung begründet worden - 19 - wäre. Angemessen erscheint nach dem Gesagten ein Aufwand von 10 Stunden.