Dies erhellt bereits aufgrund der Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung und die Weisung. Zudem waren die Ausführungen zum Thema des Widerrufs des mit Strafbefehl des Kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen vom 8. Februar 2016 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 80.00 gewährten bedingten Strafvollzuges unnötig. Der Widerruf war bereits im Zeitpunkt der Berufungserklärung vom 28. April 2023, genauer seit dem 8. Februar 2023, infolge Zeitablaufs nicht mehr möglich, was der erfahrenen amtlichen Verteidigerin hätte auffallen müssen. Der Aufwand für die diesbezüglichen Ausführungen ist zu streichen.