Die amtliche Verteidigerin hatte bereits fundierte Kenntnisse der Akten und konnte weitgehend auf eigene, bereits gemachte Ausführungen zurückgreifen. Ihr ist zugute zu halten, dass das Verfahren vom Zeitpunkt der Berufungserklärung bis zur Berufungsverhandlung annähernd ein Jahr gedauert hat, sodass ein Auffrischen der Aktenkenntnis angezeigt war. Die amtliche Verteidigerin hat jedoch für die Erstellung der begründeten Berufungserklärung inkl. Aktenstudium einen Aufwand von insgesamt 31 Stunden geltend gemacht, was stark überhöht erscheint. Dies erhellt bereits aufgrund der Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung und die Weisung.