Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung. Da es sich beim Verzicht auf die Weisung und dem Entfallen der Widerrufsstrafe um vergleichsweise untergeordnete Punkte handelt, die sich höchstens im geringen Masse auswirken, rechtfertigt es sich bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu 3/4 mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT).