Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass auf die Anordnung einer Weisung verzichtet wird. Zudem kommt aufgrund des Zeitablaufs ein Widerruf des mit Strafbefehl des Kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen vom 8. Februar 2016 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 12'000.00, gewährten bedingen Strafvollzugs nicht mehr in Frage. Dies wirkt sich allerdings auf die Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen nicht aus. Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung.