Gemäss Art. 135 Abs. 3 StGB (bzw. Art. 135 Abs. 2 StGB in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung) werden Gegenstände, welche Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB enthalten, eingezogen. Dasselbe gilt gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB betreffend Gegenstände, welche verbotene Pornografie beinhalten. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB). Das generelle Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des