4. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] und Art. 197 Abs. 6 die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons des Beschuldigten angeordnet. Dies ist mit Berufung nicht angefochten worden. Zuhanden der Vorinstanz und der die Einziehung beantragenden Staatsanwaltschaft ist jedoch festzuhalten, was folgt: