Dass keine therapeutische Unterstützung zur Verbesserung der Legalprognose mehr notwendig ist, hat sich auch durch das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tat gezeigt. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Weisung ist somit ersatzlos aufzuheben. Dies ändert nichts daran, dass die freiwillige Therapie des Beschuldigten bei Dr. med. G._____ positiv zu werten ist. Dafür braucht es aber keine Weisung.