Sodann erweist sich, zumindest zum heutigen Zeitpunkt, auch eine Weisung, bei der es – wie ausgeführt – nur um eine therapeutische Unterstützung, nicht aber eine eigentliche Behandlung im Sinne einer Massnahme gehen kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht mehr als notwendig. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem der Beschuldigte im Rahmen der Ersatzmassnahmen in Therapie war, hat am 20. Mai 2021 zuhanden der Staatsanwaltschaft schlüssig ausgeführt, dass aus forensisch-psychia- trischer Sicht die Fortführung der Ersatzmassnahme nicht mehr absolut indiziert sei.