3.2. Gemäss Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB kann das Gericht bei einer bedingten Strafe für die Dauer der Probezeit u.a. Weisungen zur ärztlichen und psychologischen Betreuung anordnen. Solche Weisungen können insbesondere eine therapeutische Unterstützung im Hinblick auf eine günstige Legalprognose sicherstellen. Sie sind aber keine gleichwertige Alternative zu einer Massnahme. Sind die Voraussetzungen für eine Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB erfüllt, so ist eine solche anzuordnen, was zugleich den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3;