3. 3.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer ambulanten forensisch-psychiatrischen Therapie zu unterziehen (Dispositivziffer 4.3). Der Beschuldigte wendet sich gegen diese Weisung. Diese sei unverhältnismässig (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 8).