Die Vorinstanz hat diesen Zeitaufwand grosszügig berechnet und bei 15 Tagen veranschlagt. Eine höhere Anrechnung kommt nicht in Betracht. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschuldigte im genannten Zeitraum nicht erwerbstätig war, und sich somit hinsichtlich der Termine frei organisieren konnte. Die Ersatzmassnahmen sind somit mit 15 Tagen anzurechnen. Insgesamt werden dem Beschuldigten – mit der Vorinstanz – 190 Tage an die Freiheitsstrafe angerechnet.