Dasselbe gilt für das angeordnete Waffenverbot. Auch die Anordnung einer ambulanten-psychiatrischen Behandlung sowie die teilweise soziale Betreuung erscheint im Vergleich zur Untersuchungshaft, aus der der Beschuldigte aufgrund der Behandlung entlassen werden konnte, als eher geringfügige Beschränkung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte wurde dadurch lediglich in dem Masse in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt, wie die Behandlung Zeit eingenommen und Kosten verursacht hat. Die Vorinstanz hat diesen Zeitaufwand grosszügig berechnet und bei 15 Tagen veranschlagt.