Behandlung mit mindestens einer Sitzung pro Woche angeordnet, dazu wurde eine begleitende soziale Betreuung angeordnet (UA act. 993 ff.). Allein aus dem Umstand, dass er sich von seiner Noch-Ehefrau, teilweise deren Mutter und E._____ fernhalten musste bzw. keinen Kontakt aufnehmen durfte, ergibt sich grundsätzlich keine wesentliche Beschränkung in der Handlungs- und Bewegungsfreiheit des Beschuldigten oder seines Tagesablaufs (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für das angeordnete Waffenverbot.