Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Gegen den Beschuldigten wurde im Anschluss an seine Entlassung aus der (ersten) Untersuchungshaft am 11. Oktober 2019 als Ersatzmassnahme ein Fernhalte- und Kontaktverbot zu C._____ und E._____, ein Kontaktverbot zur Mutter von C._____, ein Waffenverbot sowie eine ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. med. G._____ angeordnet (UA act.