Die Vorinstanz hat sodann die am 11. Oktober 2019 und 2. Februar 2021 für jeweils eine Dauer von 3 Monaten angeordneten Ersatzmassnahmen ermessensweise im Umfang von 15 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. Entgegen dem Beschuldigten rechtfertigt sich eine weitergehende Anrechnung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen.