Der Beschuldigte verfügt aktuell über ein monatliches Einkommen von Fr. 4'200.00 bis Fr. 5'760.00 netto (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Davon ist für die Krankenkassenprämien, Steuern und die notwendigen Berufskosten ein Pauschalabzug von 20 % vorzunehmen. Weiter ist ein Abzug für die monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 1'120.00 für die beiden minderjährigen Kinder, welche bei der Mutter leben, vorzunehmen. Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 20 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf Fr. 70.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180).