2.7.3. Der bedingte Vollzug der neu auszusprechenden Geldstrafe ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen. Es kann auf das zur - 14 - Freiheitsstrafe ausgeführte verwiesen werden. Den noch bestehenden Bedenken an der Legalbewährung ist auch hinsichtlich der Geldstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen.