2.7.2. An sich wäre die Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen aufgrund der weiteren Straftaten, für welche eine Geldstrafe auszusprechen ist, angemessen zu erhöhen. Dies kann jedoch unterbleiben, da damit das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bereits erreicht ist.